An den öffentlichen Sitzungen sind die gesetzlichen Vertreter, die Prokuristen oder die Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer zugelassen, sofern sie mit einer ordnungsgemäßen Vollmacht, ausgestellt von der Person, die ermächtigt ist, den Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, ausgestattet sind. Alle Personen müssen im Besitze eines gültigen Erkennungsausweises sein.