Nicht öffentliche Sitzung. Angesichts der Tatsache, dass bei telematischen Verfahren nicht nur die Nachverfolgung aller Phasen, sondern auch die Unversehrtheit der elektronischen Umschläge, welche die Angebote enthalten, und die Integrität jedes vorgelegten Dokumentes garantiert ist, besteht keine Pflicht, die Öffnung der Angebote in einer öffentlich zugänglichen Sitzung vorzunehmen (Art. 21 LG 3/2020).